Bernburg

Claude-Breda-Straße 1a, 06406 Bernburg (Saale)

Ludwigsfelde

Kastanienweg 6, 14974 Ludwigsfelde

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsschluss

Für Verträge mit dem Auftragnehmer, der B.T.R. GmbH, im Bereich des Leistungsumfanges nach § 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird daher ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Angebote des Auftragnehmers in Prospekten, Anzeigen usw. sind, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Der Auftragnehmer recherchiert und kalkuliert für seine Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt der Auftragnehmer manchmal etwas Zeit. Der Auftraggeber ist daher fünf Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte der Auftragnehmer nicht binnen drei Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 2 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an:

  • Tankinnenreinigung
  • Siloinnenreinigung
  • Containerinnenreinigung
  • IBC-Behälter-Innenreinigung
  • Reinigung von dazugehörigem Equipment

Die Innenreinigung der Tanks und sämtlicher Zubehörteile von Straßenfahrzeugen, Containern wird sachgemäß durchgeführt, um den Einsatz für die nächste Beladung zu ermöglichen. Für jeden Tank wird ein Reinigungsauftrag erstellt, wobei Tanks mit mehreren Kammern als ein Tank gelten, sofern in diesen gleiche zu reinigende Produkte enthalten waren. Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss der Auftragnehmer nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der Auftragnehmer darauf hingewiesen hat. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers solche zusätzlichen Leistungen auf Kosten des Auftraggebers zu erbringen, die der Auftragnehmer für notwendig halten darf, um die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistungen sicherzustellen, falls die Zustimmung des Auftraggebers nicht erlangt werden kann, ohne dass es zu einer Verzögerung der Fertigstellung der Leistungen kommt, und der Preis für die zusätzlichen Leistungen 30% des Preises der ursprünglich bestellten Leistungen nicht übersteigt.

§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall – z. B. aufgrund eines Angebots – weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Reinigungsmittel, Materialkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzug zahlbar. Alle Kosten des Geldtransfers, insbesondere Bankgebühren, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber für jede Mahnung für überfällige Rechnungen neben sonstigem Schadenersatz 25 Euro zu berechnen. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge a) notwendiger Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, b) in Auftrag gegebener Testdienstleistungen sowie c) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zahlen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Einwendungen gegen Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung erhoben werden. Danach sind Einwendungen ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass der Auftragnehmer Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für seine Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt , Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung für den jeweiligen Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht am übergebenen Auftragsgegenstand zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht entsteht auch zur Sicherung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus früheren Aufträgen oder aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Für den Fall der Nichtzahlung durch den Auftraggeber vereinbaren die Parteien hiermit, dass der Auftragnehmer neben dem Zurückbehaltungsrecht auch ein vertragliches Pfandrecht am Auftragsgegenstand erhält, der dem Auftragnehmer zum Zwecke der Leistungserbringung übergeben wurde. Dieses vertragliche Pfandrecht entsteht auch zur Sicherung von Ansprüchen des Auftragnehmers aus früheren Aufträgen oder aus der gesamten Geschäftsbeziehung.

§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen sind vorläufig sowie unverbindlich und dienen nur als generelle Information, soweit sie nicht ausdrücklich für bindend erklärt worden sind. Die wirksame Vereinbarung verbindlicher Termine bedarf der Schriftform. Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers, b) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. vom Auftraggeber gestellte Reinigungsmittel), verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

§ 6 Abnahme

Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich abzunehmen, sobald der Auftragnehmer die Leistung und eventuelle Zusatzarbeiten abgeschlossen und dem Auftraggeber dies mitgeteilt hat. Eventuelle Beanstandungen sind sofort mitzuteilen und schriftlich zu vermerken. Bei Reinigungsleistungen hat der Auftraggeber das gereinigte Behältnis und sämtliche Zubehörteile auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers auf Sauberkeit zu überprüfen. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Versäumt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige, gilt das Werk als abgenommen. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand vom Betriebsgelände des Auftragnehmers entfernt, ohne zuvor eine Mängelrüge ausgesprochen zu haben. Dem steht insbesondere bei Reinigungsleistungen die Befüllung des gereinigten Behältnisses gleich.

§ 7 Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, notwendige Daten und technische Unterlagen zeitgerecht und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören bei Reinigungsleistungen insbesondere das im Tank enthaltene Vormaterial (zu reinigendes Produkt), die nächste vorgesehene Beladung, technische Bedingungen und spezielle Reinigungsanforderungen. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers führen zum vollständigen Ausschluss der Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er ist für die ausreichende Kompetenz seiner Mitarbeiter aus fachlicher und technischer Sicht verantwortlich. Soweit der Auftraggeber Reinigungsmittel oder -materialien stellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Wenn der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, hat der Auftraggeber eine chemische Analyse des Vormaterials zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers zu überprüfen oder auf mögliche Inkompatibilitäten hinzuweisen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften verletzt sind oder die Feststellung offensichtlich ist. Dies gilt auch für die Eignung von vom Auftraggeber gestellten Reinigungsmitteln oder -materialien sowie Arbeitsmaterialien.

§ 8 Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden vom Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Abnahme oder dem Datum des die Abnahme auslösenden Ereignisses beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers ausgebessert oder ausgetauscht. Der Auftragnehmer behebt die Mängel kostenfrei. Erforderlichenfalls stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos ein korrigiertes Reinigungsdokument zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die bekannte Verwendung auswirkt, wenn er auf einem vom Auftraggeber gestellten Reinigungsmittel oder -material, Teil oder Arbeitsmaterial oder auf falschen technischen Angaben des Auftraggebers im Sinne des § 7 beruht. Mängelansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit sie sich auf die mangelhafte Reinigung von nicht sichtbaren Teilen beziehen oder auf Restmengen oder falschen Angaben des Vormateriales beruhen. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Preises verlangen. Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne weiteres auffallen, muss der Auftraggeber zur Erhaltung von Mängelgewährleistungsansprüchen bei dem Auftragnehmer unverzüglich nach der Fertigstellung der Arbeiten bei Übernahme des Auftragsgegenstandes vor Verlassen des Betriebsgeländes des Auftragnehmers rügen. Werden Mängel, die nicht offensichtlich sind, beim Auftragnehmer nicht unverzüglich, spätestens aber zehn Werktage, nachdem der Mangel erkennbar aufgetreten ist, gerügt, erlöschen entsprechende Gewährleistungsansprüche. Die Mängel sind vom Auftraggeber nach Kräften detailliert wiederzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für einen Mangel an einem Teil oder Material, das von anderen als den vom Auftragnehmer hierfür eingesetzten Erfüllungsgehilfen während der Gewährleistungsfrist verändert, überholt oder repariert wurde.

§ 9 Haftung

Für Rechtsmängel und Garantien haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Bei grob fahrlässigem Verschulden eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den typischen und vorhersehbaren Schaden sowie in der Höhe auf den Höchstbetrag der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 2 Mio. für jeden Schadensfall begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für die einfache fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Ebenso haftet der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht für Mangelfolgeschäden, sofern sie nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Die Haftung des Auftragnehmers, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ist bei einfach fahrlässigem Verschulden und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden und in der Höhe auf den Höchstbetrag der Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 2 Mio. je Schadensfall begrenzt. Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht, soweit der eingetretene Schaden auf falschen Angaben des Auftraggebers oder auf der Fehlerhaftigkeit vom Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien, Arbeitsmaterialien beruht. Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften ebenfalls nicht, soweit eine rechtzeitige Mängelrüge gem. § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeblieben ist und die Haftung auf diesem Mangel beruht.

§ 10 Schadenersatz des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftragnehmer durch die Verwendung vom Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien, Teile oder Arbeitsmaterialien entstehen. Weiter hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf falschen Angaben des Auftraggebers, insbesondere über technische Daten hinsichtlich des Auftragsgegenstandes, bei Reinigungsleistungen insbesondere hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung, beruht. Hierzu gehören in allen Fällen auch mittelbare Folgeschäden.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers dem Auftraggeber gegenüber ausgeschlossen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer sowie dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die in Verbindung mit diesem Vertrag und den darunter erbrachten Leistungen entstehen.

§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung

Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z. B. Adresse und Bankverbindung). Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher dem Auftragnehmer als solche bekannt machen, damit diese vor unberechtigtem Zugriff gesondert geschützt werden. Vorstehende Absätze gelten auch für vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages eingeschaltete Subunternehmer oder sonstige Dritte. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.

§ 12 Rücktritt

Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, sofern die Gründe für die Unausführbarkeit nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend. Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung sowie bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.

§ 14 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird unter Kaufleuten der Ort der Leistung des Auftragnehmers vereinbart. Der Sitz des Auftragnehmers in Hamburg, Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche.
Der Auftragnehmer darf allerdings den Auftraggeber auch an dessen Sitz verklagen und ist darüber hinaus frei, Klage gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt, sofern die Nichtigkeit der Bestimmung nicht auf einer Vorschrift beruht, die dem Schutz eines Vertragspartners dient.

Stand:09/2011